Alle Mitarbeiter von LGP Luginbühl Gasser + Partner unterstehen dem Anwalts- bzw. dem Notariatsgeheimnis. Die Schweigepflicht bildet die Basis für das Vertrauensverhältnis und damit wichtigste Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Alles was Sie uns anvertrauen wird nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses.
Die Mandatsführung der Rechtsanwälte und Notare unterliegt zudem den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) bzw. den Standesregeln des Verbands bernischer Notare (VbN).
Auch bei den Kosten legen wir Wert auf Transparenz und klären Sie bei Übernahme des Mandates umfassend über die Grundsätze der Honorierung auf.
Die Notariatsgebühren bemessen sich nach der Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Bern (GebVN).
Gemäss Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung liegen zudem die vom Verband bernischer Notare entwickelte Preisinformation für Notariatsdienstleistungen in unserer Kanzlei auf. Gerne informieren wir Sie im Voraus über die für eine bestimmte Notariatsdienstleistung anfallenden Gebühren.
Das Anwaltshonorar berechnet sich normalerweise auf der Basis von Zeitaufwand und/oder Streitwert. Grundlage für die Honorierung bildet die Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV). Über die einzelnen Arbeitsschritte und Auslagen rechnen wir exakt ab.
Die Rechtsanwälte sind gehalten, in angemessenem Verhältnis zur voraussichtlichen Höhe des Honorars bzw. der Auslagen entsprechende Kostenvorschüsse zu verlangen. Zweck dieser Vorschrift ist, dass Sie periodisch über die aufgelaufene Höhe des Honorars und der Auslagen informiert werden und somit auch vermieden wird, dass Sie mit der Schlussabrechnung nicht mit noch offenen hohen Honorarforderungen konfrontiert werden.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir selbstverständlich gerne, ob die Versicherung für Ihren Fall Kostengutsprache leistet und ob Sie selber einen Anwalt (freie Anwaltswahl) mandatieren dürfen.
Wenn einer Person zur Durchsetzung ihrer Rechte die erforderlichen Mittel fehlen, sieht Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor.
In Zivilverfahren finden sich die entsprechenden Voraussetzungen in den Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) - in Strafverfahren regelt die Strafprozessordnung (StPO) die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (Art. 130 ff. und 136 ff. StPO).
Bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren prüfen wir, ob Sie allenfalls Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Verteidigung haben und stellen ein entsprechendes Gesuch. Bei gerichtlicher Genehmigung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) vorläufig vom Staat getragen.